Dies gilt jedoch nicht für Kündigungsgründe, die der Kündigung einen völlig neuen Charakter geben und schon vor dem Ausspruch der Kündigung bekannt waren.
In dem entschiedenen Fall erhielt eine kaufmännische Angestellte zunächst eine Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung. Später wurde die Kündigung auch mit betriebsbedingten Gründen begründet, nämlich der Auslagerung der Lohnbuchhaltung.