Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts endet der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers mit seinem Tod, da mit dem Ableben die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers erlischt und in der Folge auch sein Urlaubsanspruch.
Nach dem Urteil des Berliner Gerichts verstößt diese Auffassung jedoch gegen eine Richtlinie der EU zu bestimmten Aspekten der Arbeitszeitgestaltung und ein in Anlehnung daran ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs. In Anlehnung an dessen Auslegung der Richtlinie ist der Urlaubsanspruch durchaus vererbbar, weshalb die Erben des Verstorbenen mit Recht die Abgeltung des Resturlaubs vom ehemaligen Arbeitgeber verlangen durften.