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Nur ein laufendes Arbeitsverhältnis kann gekündigt werden

Gegenstand einer Kündigungsschutzklage ist das Begehren festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die konkrete Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin nicht aufgelöst worden ist.

Einer Kündigungsschutzklage kann nur stattgegeben werden, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bereits durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst ist, wie zum Beispiel durch eine Befristung.

Der Arbeitnehmer kann eine Befristung mit einer Befristungskontrollklage angreifen.

Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 7 AZR 377 14 vom 28.09.2016
[bns]
 
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