Grundsätzlich geht das Gesetz nämlich davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge den Bedürfnissen des Kindes nach einer Beziehung zu beiden Elternteilen entspricht.
Das gemeinsame Sorgerecht kann dem Kindeswohl widersprechen, wenn sich die Eltern nur flüchtig aus einem One Night Stand heraus kennen und zwischen ihnen auch nicht ein Mindestmaß an Kommunikation möglich ist, weil sie dazu schlichtweg nicht in der Lage sind und zu befürchten ist, dass eine gemeinsame Entscheidungsfindung zu Gunsten des Kindes nicht möglich sein wird.
Unbeachtlich sind Umstände, die keinen Bezug zu dem Konkreten Fall oder dem Wohl des Kindes aufweisen.
Kann nicht abschließend festgestellt werden, dass die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf beide Elternteile dem Kindeswohl widerspricht, so gilt zu Gunsten des Vaters der Zweifelssatz, dass die Übertragung der elterlichen Sorge im Zweifelsfall auf beide Elternteile auszusprechen ist.
Normen: BGB § 1626a Abs. 2; FamFG §§ 155a, 159