Diese Amtspflicht besteht nicht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität; vielmehr ist der gesamtverantwortliche Jugendhilfeträger gehalten, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte - freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen - bereitzustellen.
Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe verletzt seine Amtspflicht, wenn er einem anspruchsberechtigten Kind, trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs, keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Für das Verschulden des Amtsträgers kommt dem Geschädigten ein Beweis des ersten Anscheins zugute.
Die mit dem Anspruch korrespondierende Amtspflicht bezweckt auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern.
In den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt auch der Verdienstausfallschaden, den Eltern dadurch erleiden, dass ihr Kind keinen Betreuungsplatz erhält.
Normen: BGB § 839 Abs.1 Satz 1; GG Art. 34; SGB VIII § 24 Abs.