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Abgestufte Darlegungs- und Beweislast im Gleichbehandlungsprozess

Will ein Arbeitnehmer eine Ungleichbehandlung durch den Arbeitgeber bei der Bezahlung von Leistungsboni geltend machen, so trägt er in Abweichung von den allgemeinen Beweislastregeln als Kläger nicht allein die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen.

Vielmehr gilt in einem solchen Gleichbehandlungsprozess eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast, wonach der Arbeitgeber darlegen muss, wie sich der hinsichtlich der Leistungsboni maßgebliche Personenkreis zusammensetzt und wieso der Benachteiligte von einem gezahlten Leistungsbonus ausgeschlossen wurde.
Der benachteiligte Arbeitnehmer muss darlegen, wieso er die betreffenden Leistungsvoraussetzungen für den betreffenden Leistungsbonus erfüllt.
 
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil LAG NW 10 Sa 48 11 vom 18.11.2011
Normen: BGB § 242
[bns]
 
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