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Arbeitnehmer haben Wiedereinstellungsanspruch bei mangelnder Information über einen Betriebsübergang

Geht ein Unternehmen im Wege des Betriebsübergangs auf einen neuen Erwerber über und informiert der alte Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht über den Betriebsübergang, sondern spricht eine betriebsbedingte Kündigung aus, so kann der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch gegen den neuen Erwerber des Unternehmens geltend machen, wenn er die Kündigung im Glauben an eine Betriebsstilllegung nicht angreift.

Der Schadensersatzanspruch aus einer dann in der Regel vorliegenden vorvertraglichen Pflichtverletzung geht im Rahmen der Naturalrestitution auf die Wiedereinstellung des gekündigten Arbeitnehmers.

Ergibt sich zwischen dem Ausspruch einer Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist ein zunächst unvorhergesehener Weiterbeschäftigungsanspruch, so muss der Arbeitgeber die an sich wirksame Kündigung noch während der laufenden Kündigungsfrist durch einen Antrag gegenüber dem Arbeitnehmer auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses korrigieren.
Ergibt sich eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, so kommt der Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers nur ausnahmsweise in Betracht, undzwar wenn der Erwerber des Unternehmens von vornherein einen Betriebsübergang plant und die Mitarbeiter hierüber nicht in Kenntnis setzt.
 
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil LAG SH 1 Sa 221 d/11 vom 14.02.2012
Normen: BGB §§ 280 I, 311 II, 613a
[bns]
 
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