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Stichtagsregelungen bei Weihnachtsgratifgikationen mit Mischcharakter sind unzulässig

Weihnachtsgratifikationen welche nicht nur für bereits erbrachte Leistungen, sondern auch für die künftige Betriebstreue erbracht werden, können mittels AGB nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag des Jahres, hier den 31.

12, noch besteht. Hierbei überwiegt die Tatsache, dass eben auch bereits erbrachte Leistungen belohnt werden sollen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 848 12 vom 13.11.2013
[bns]
 
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