Wenn die Zahlungen jedoch durch ein Schwesterunternehmen oder einen Gemeinschaftsbetrieb erfolgen und damit aus einem Topf fließen reicht dieser Umstand allein für sich genommen jedoch noch nicht aus, um einen Rückzahlungsanspruch durchzusetzen. Vielmehr müssen weitere Punkte hinzutreten, wie eine beabsichtigte Gläubigerbenachteiligung bzw. sonstige Anfechtungstatbestände.