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Funktionszulage kann trotz Wiederruf der Prokura verbleiben

Der Widerruf einer Prokura rechtfertigt nicht die Kürzung der vereinbarten vertragsmäßigen Vergütung.

Ist somit mit der Prokura auch eine Funktionszulage verknüpft, so kann diese bei einem Widerruf der Prokura nicht gekürzt werden, weil die Funktionszulage dann nicht an die Übertragung einer höherwertigen Aufgabe an sich geknüpft ist. Anders als die Prokura selbst sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen Bestandsschutz haben.
 
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil LAG HH 6 Sa 29 13 vom 23.10.2013
Normen: HGB § 52
[bns]
 
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