Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist insbesondere weder von einem konkreten, noch von einem abstrakten Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers abhängig.
Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer wegen seiner Leistungsminderung Arbeitslosengeld bezieht.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil LAG SH 4 Sa 173 12 vom 06.12.2012