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Haftung des Architekten und gestörte Gesamtschuld

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragten Architekten die Pflicht, nicht nur seinen Auftraggeber sondern auch Dritte, die sich befugt auf der Baustelle aufhalten, vor Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen können.


Wird ein Unfall eines auf Grund eines wirksamen Vertrags entliehenen Arbeitnehmers im Unternehmen des Entleihers durch den zuständigen Versicherungsträger,als Arbeitsunfall anerkannt, hindert dies die Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen.

Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, so können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.

Die durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers bewirkte Störung des Gesamtschuldverhältnisses wird nicht dadurch ''ausgeglichen'', dass dem aus übergegangenem Recht klagenden Sozialversicherungsträger ein Rückgriffsanspruch gegen den Erstschädiger zusteht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 47 13 vom 18.11.2014
Normen: BGB § 823 Abs. 1; SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1, § 108 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 1 S. 1
[bns]
 
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