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Minusstunden dürfen nicht auf Leiharbeitnehmer abgewälzt werden

Kann eine Leiharbeitsfirma ihre Leiharbeiter in Ermangelung von Aufträgen nicht einsetzten, dürfen diese Minusstunden nicht zu Lasten des Leiharbeitnehmers gehen.


Genau dies versuchte eine Leiharbeitsfirma aber in dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Unabhängig von ihren tatsächlichen Einsatzzeiten erhielt die klagende Leiharbeitnehmerin eine Vergütung aufgrund der in ihrem Vertrag vereinbarten Arbeitszeiten. Die tatsächlich abgeleisteten Zeiten wurden in einem Arbeitszeitkonto erfasst. Konnte die Arbeitnehmerin nicht eingesetzt werden, erfasste das Leiharbeitsunternehmen Minusstunden zu Lasten der Arbeitnehmerin. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wertete diese Praxis als eindeutig rechtswidrig:

Wenn der Arbeitgeber keine Einsatzmöglichkeit für seine Arbeitnehmerin hat, kann er das Risiko mangelnder Arbeit nicht auf die Arbeitnehmerin abwälzen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem zugrunde liegenden Gesetz. Auch ist eine solche Risikoverlagerung nicht durch Tarifvertrag möglich.
 
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG B 15 Sa 982 14 vom 17.12.2014
Normen: § 11 IV AÜG
[bns]
 
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