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Beendigung von Homeoffice nur nach Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen nach billigem Ermessen

Vereinbart ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer, dass ein bestimmter Prozentsatz der zu verrichtenden Arbeit in Homeofficetätigkeit erledigt werden kann, so kann diese Abrede rechtswidrig sein, wenn sie dem Arbeitgeber die einseitige Möglichkeit gibt, ohne Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers, die Homeofficetätigkeit einseitig zu kündigen.


Nach dem gesetzlichen Leitbild muss ein Arbeitnehmer den Arbeitsort nach billigem Ermessen bestimmen. Dies bedeutet aber eben auch, dass der Arbeitgeber die Interessen des Arbeitnehmers grundsätzlich berücksichtigen muss.
 
Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LAG NRW 12 Sa 505 14 vom 10.09.2014
[bns]
 
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