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Verdeckte Videoüberwachung nur als ultima ratio

Eine verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn der Arbeitgeber einen konkreten Verdacht bezüglich einer Straftat oder einer anderen gleichwertigen Pflichtverletzung hat und ihm eine Informationsbeschaffung auf andere Weise nicht möglich oder nur schwer zumutbar ist und die verdeckte Videoüberwachung nicht unverhältnismäßig ist.

Hierbei ist eine Einzellfallentscheidung zu treffen, wobei das Interesse des Arbeitgebers an einer verdeckten Videoüberwachung und deren prozessualen Verwertung schwerer wiegen muss als das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.

In dem entschiedenen Fall ordnete der Inhaber eines Getränkemarktes die verdeckte Videoüberwachung des Kassenbereichs an, nachdem erhebliche Leergutdifferenzen verzeichnet worden waren. Dabei wurde aufgedeckt, wie eine Arbeitnehmerin sich Geld aus einem Plastikbehälter in die Hosentasche steckte. Das Gericht hielt die Videoüberwachung für unzulässig, da nicht ausreichend dargelegt war, dass weniger einschneidende Maßnahmen nicht zur Verfügung gestanden hätten.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 797 11 vom 21.11.2013
Normen: BGB § 626
[bns]
 
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