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Kein Arbeitsverhältnis bei Einübung einer Artistennummer

Vereinbart eine Artistengruppe in einem ,,Vertrag über freie Mitarbeit'' mit einem Zirkusunternehmen eine bestimmte Akrobatiknummer einzuüben und aufzuführen, so wird damit kein Arbeitsverhältnis begründet.


Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von einem Dienstverhältnis durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers. Demnach liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer hinsichtlich Zeit und Ort der Arbeitsverrichtung weisungsgebunden und sozial abhängig ist.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 98 14 vom 11.08.2015
[bns]
 
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