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Arbeitgeber kann nur einen Arbeitsort innerhalb der BRD zuweisen

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer ist unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat.

Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann.

Unter demselben Betrieb ist jedoch nicht ein Betrieb oder Betriebsteil zu verstehen, der im Ausland liegt.

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, von einem Recht Gebrauch zu machen, das erkennbar die Gefahr birgt, einen Rechtsstreit führen zu müssen. Er muss nicht seine schutzwürdigen Belange hinter die Belange seiner Beschäftigten anstellen.

Wenn der Arbeitsort in einem Arbeitsvertrag nicht näher bestimmt ist, so kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Wege seines Direktionsrechts nur einen Arbeitsort zuweisen, der innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 3 14 vom 24.09.2015
Normen: KSchG § 17
[bns]
 
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