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Verfallklausel ist im Hinblick auf die Zahlung des Mindestlohns unwirksam

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber im Krankheitsfall zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

Eine Reglung in einem Arbeitsvertrag, wonach ein Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - hier den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - bei dem Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Fälligkeit schriftlich anzeigen muss und im Falle der Nichtanzeige ansonsten alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, ist unwirksam. Dies gilt auch für eine in diesem Zusammenhang verwendete Klausel, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitgeber nach einer Anzeige durch den Arbeitnehmer abgelehnt hat, innerhalb von drei Monaten bei dem zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht werden müssen.

In dem entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin arbeitsunfähig erkrankt. Sie legte dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, der diese jedoch anzweifelte und die Entgeltfortzahlung verweigerte. Die Arbeitnehmerin klagte erst nach Ablauf der arbeitsvertraglich festgelegten Frist von drei Monaten und bekam Recht.
Das BAG entschied, dass der Anspruch auf das Mindestentgelt nicht wegen Versäumung der vertraglich geregelten Ausschlussfrist erlöschen darf, mithin ist der Anspruch auf den Mindestlohn unverzichtbar. Um einen solchen Verzicht würde es sich aber handeln, wenn eine vertragliche Ausschlussklausel Bestand haben könnte. Dies kann nur anders aussehen, wenn eine solche Verfallkausel Ansprüch auf den Mindestlohn ausnimmt.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 ARZ 703 15 vom 24.08.2016
Normen: AEntG § 13
[bns]
 
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