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LAG Köln zur Werbung für Konkurrenztätigkeit auf XING

Die Grenze zwischen der Vorbereitung der späteren freiberuflichen Tätigkeit und einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit ist oft fließend.

Die fehlerhafte Angabe im XING-Profil von einem Arbeitnehmer einer Steuerkanzlei, nach der dieser als Freiberufler tätig sei, stellt für sich genommen noch keinen Arbeitspflichtenverstoß dar. Die falsche Profilangabe allein ist noch keine aktive Werbung für eine Konkurrenztätigkeit und berechtigt daher nicht zu einer außerordentlichen Kündigung.

Die Grenze zur unerlaubten Konkurrenztätigkeit könnte jedoch überschritten sein, wenn der Arbeitnehmer auf XING aktiv in der Rubrik „Ich Suche“ im bestehenden Arbeitsverhältnis Aufträge in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber akquiriert. Anders verhält es sich mit der Rubrik „Ich biete“. Gibt der Arbeitnehmer den Namen seines aktuellen Arbeitgebers und den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses in seinem Profil an, darf nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er seine freiberufliche Tätigkeit auch schon vor Ablauf des Endes seines Arbeitsverhältnisses anbietet.
 
LAG Köln, Urteil LAG Koeln 12 Sa 745 16 vom 07.02.2017
Normen: BGB §§ 314 Abs. 2, 626; HGB §§ 60, 74
[bns]
 
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