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Vor Verdachtskündigung muss angemessen lang angehört werden

Ein Arbeitgeber darf seine Arbeitnehmer nicht nach Belieben umsetzen und ihnen gänzlich andere Tätigkeiten zuweisen, als vertraglich vereinbart.


In dem entschiedenen Fall, war der Kläger als Entwicklungsingenieurs bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitgeber wollte diesem aber eine Tätigkeit im Vertrieb zuweisen. Dies sah das LAG Schleswig-Holstein als rechtswidrig an. Danach ist die Vertriebstätigkeit auf Akquisition von Kunden und Erhalt des Kundenstamms gerichtet, während ein Entwicklungsingenieur die Produkte der Beklagten innovativ fortentwickelt. Das hatte zu folge, dass die Weisung des Arbeitgebers nicht mehr von seinem Direktionsrecht gedeckt war.

Will der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Verdachtskündigung aussprechen, so muss er ihn vorher anhören und ihm zur Äußerung eine angemessene Frist setzen. Eine Frist von zwei Tagen ist jedenfalls auch bei einem anwaltlich vertretenen Arbeitnehmer zu kurz.
 
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil LAG SH 3 Sa 398 17 vom 21.03.2018
[bns]
 
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