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Gesetzliche Tage können nicht ausgespart werden

Die arbeitsvertragliche Festlegung von Arbeitstagen kann gesetzliche Feiertage nicht gezielt aussparen.

Der Arbeitgeber ist dann auch an gesetzlichen Feiertagen weiterhin zur Lohnfortzahlung verpflichtet.

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltzahlung an Feiertagen entsteht jedoch nur dann, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist.

Hätte der Arbeitnehmer an dem betreffenden Tag auch ohne den Feiertag nicht gearbeitet und keinen Lohn verdient, steht ihm keine Feiertagsvergütung zu.

Auch eine dienstplanmäßige Freistellung des Arbeitnehmers am Feiertag kann den Anspruch auf Feiertagsvergütung ausschließen. Das setzt allerdings voraus, dass sich die Freistellung aus einem von der gesetzlichen Feiertagsruhe unabhängigen Schema ergibt. Tut sie dies nicht, bleibt es bei dem Anspruch auf Feiertagsvergütung.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 AZR 352 18 vom 16.10.2019
[bns]
 
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