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Eine Versetzungsklausel in einem Arbeitsvertrag ist nur dann wirksam, wenn sie die Versetzung auf einen gleichwertigen Job vorsieht.
Ein Arbeitsverhältnis kann im unmittelbaren Anschluss an eine vorherige Ausbildung nur einmal mit der Begründung des erleichterten Übergangs in eine Anschlussbeschäftigung befristet werden.
Arbeitgeber verstoßen nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, wenn sie älteren Arbeitnehmern eine geringere Abfindung als jüngeren Arbeitnehmern zahlen.
Durch eine Zusage des Vorgesetzten kann der Urlaubsanspruch auch über den in einem Tarifvertrag vorgesehenen Verfallstag hinaus geltend gemacht werden.
Ein Arbeitnehmer kann nicht nachträglich Kündigungsschutzklage erheben, wenn er die Kündigung aus Unachtsamkeit weggeworfen und nur deshalb die Frist versäumt hat.
Ein nachträglich schriftlich abgefasster Arbeitsvertrag kann zumindest dann eine wirksame Befristung enthalten, wenn er von der vorherigen mündlichen Vereinbarung wesentlich abweicht.
Öffentlich bestellte Sachverständige müssen auch weiterhin mit 68 Jahren in den Ruhestand gehen.
Ein Arbeitgeber verhält sich schadensersatzpflichtig, wenn er dem Wunsch nach der möglichen Aufstockung auf eine Vollzeitstelle nicht nachkommt.
Eine Gewerkschaft haftet für fehlerhafte Rechtsberatung und Prozessvertretung wie ein Rechtsanwalt.
Wiederholte Unhöflichkeiten des Vorgesetzten sind für sich gesehen noch kein Mobbing.
 
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