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BGH zur Bevorteilung eines Schlusserben durch eine Schenkung

Hatte der Erblasser ein berechtigtes Interesse an der Schenkung, kann der Benachteilte die Schenkung nicht herausverlangen.

Kläger und Beklagter des vorliegenden Falls sind Geschwister. Die Eltern setzten sich mit ihrem Ehegattentestament wechselseitig als Erben ein. Ihre zwei Kinder wurde zu gleichen Teilen als Erben des Längstlebenden bestimmt. Nach dem Tod seiner Frau übertrug der Witwer ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück auf seine Tochter, wobei er sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehielt. Die Tochter verpflichtete sich dafür, ihren Vater Zeit seines Lebens zu pflegen, sofern dies notwendig wird. Der Pflegefall trat nie ein. Nach dem Tod ihres Vaters veräußerte die Tochter das Grundstück für 120.000 Euro. Ihr Bruder verlangte daraufhin die Zahlung von 60.000 Euro wegen einer beeinträchtigenden Schenkung.

Das Landgericht hatte die Tochter dazu verurteilt, ihrem Bruder den Geldbetrag auszuzahlen. Das Berufungsgericht wies die Berufung der beklagten Schwester zurück. Der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht hat nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH betont, dass der vom Vater vorbehaltene Nießbrauch sowie die Pflegeverpflichtung bereits bei der Prüfung, ob eine (gemischte) Schenkung getätigt wurde, berücksichtigt werden muss. Ein Schlusserbe kann eine Schenkung nur herausverlangen, wenn der Erblasser in der Absicht gehandelt hatte, den nicht beschenkten Schlusserben zu benachteiligen. Eine Beeinträchtigungsabsicht liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein berechtigtes Eigeninteresse an der Schenkung hatte.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 513 15 vom 28.09.2016
Normen: § 2287 Abs. 1 BGB
[bns]
 
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