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Ersatzerbeneinsetzung durch ergänzende Testamentsauslegung

Der Erblasserwille muss durch ergänzende Testamentsauslegung bestimmt werden.

Im vorliegenden Fall setzte die Erblasserin ihre Cousine als Alleinerbin ein. Diese verstarb jedoch noch vor der Erblasserin. Das OLG München beschäftigte sich daher mit der Frage, ob durch eine ergänzende Testamentsauslegung angenommen werden kann, dass die Erblasserin die Abkömmlinge ihrer Cousine als Ersatzerben einsetzen wollte. Dabei müsste die Cousine als erste ihres Stammes und nicht nur persönlich bedacht worden sein. Dafür spricht regelmäßig, wenn die Verwandten wie bei der gesetzlichen Erbfolge gleichmäßig bedacht werden. Im vorliegenden Fall bedachte die Erblasserin ihre drei Cousinen zu gleichen Teilen, indem sie zwei als Vermächtnisnehmerinnen einsetzte.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 31 Wx 378 16 vom 26.04.2017
Normen: BGB § 133, § 2069
[bns]
 
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