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Noch zu errichtende Stiftung wird als Erbin eingesetzt

Die Wirksamkeit einer Erbeinsetzung einer noch zu errichtenden Stiftung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Stiftung als solche und die Stiftungssatzung im Testament nicht wörtlich niedergelegt wurden.

Wird in einem Testament eine „wohltätige Stiftung“ als Erbin eingesetzt, stellt diese Formulierung kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot im Sinne des § 2065 Abs. 2 BGB dar, wenn der Wille des Erblassers durch ergänzende Testamentsauslegung festgestellt werden kann. Dabei ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, die auch außerhalb des Testaments liegen können, zu würdigen. Diese umfassen das gesamte Verhalten des Erblassers sowie der Inhalt früherer Verfügungen von Todes wegen.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 31 Wx 211 15 vom 04.07.2017
Normen: FamFG § 59 Abs. 1, § 84, BGB § 81 Abs. 1 S. 3, § 83, § 133, § 2065 Abs. 2, § 2084, § 2087 Abs. 2, § 2229 Abs. 4, § 2231, § 2232, § 2247, § 2255, § 2258 Abs. 1, § 2355, § 2356
[bns]
 
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