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OLG München: nicht erfolgte Auslegung eines privatschriftlichen Testaments durch das Nachlassgericht

Die Begründungsintensität im Abhilfeverfahren richtet sich nach dem Einzelfall.

Im vorliegenden Fall hinterließ die Erblasserin ein privatschriftliches Testament, in dem sie „Besitzanteile des Wohnhauses“, „Besitzanteile an den Waldstücken“ sowie 10.000 Euro bestimmten Personen zuwendete. Ob die Erblasserin diese Personen als Erben einsetzen oder lediglich Vermächtnisse anordnen wollte, geht aus dem Wortlaut des Testaments nicht eindeutig hervor. Das Nachlassgericht ging jedoch ohne weiteres davon aus, dass die im Testament bedachten Personen an Hand der Werte der jeweils zugewendeten Vermögensgruppen als Erben eingesetzt wurden. Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts legte eine Beteiligte Beschwerde ein. In der Beschwerdeschrift erklärte sie, dass die „Erbengemeinschaft nur bezüglich des restlichen Geldvermögens“ bestehen würde. Jedoch setzte sich das Nachlassgericht auch im Abhilfeverfahren nicht mit der Frage auseinander, ob die Erblasserin mit ihren Zuwendungen Vermächtnisse anordnen wollte und entschied sich dazu, der Beschwerde der Verfahrensbeteiligten nicht abzuhelfen.

Das OLG München kam zu der Überzeugung, dass die Nichtabhilfeentscheidung des Nachlassgerichts unzureichend begründet wurde. Die Begründungsintensität im Abhilfeverfahren ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Das Nachlassgericht muss in seiner Begründung stets auf neue Gesichtspunkte aus der Beschwerdeschrift eingehen. Das Nachlassgericht hätte sich im vorliegenden Fall demnach in seiner Entscheidungsbegründung mit der Frage beschäftigen müssen, ob mit der Zuwendung der Vermögensgruppen überhaupt eine Erbbeinsetzung erfolgt war. Da das Nachlassgericht dies versäumt hatte, hob das OLG München die Nichtabhilfeentscheidung des Nachlassgerichts daher auf. Das Nachlassgericht muss sich mit dem Fall in einem erneuten Abhilfeverfahren noch einmal auseinandersetzen.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 31 Wx 229 16 vom 13.07.2017
Normen: BGB § 2087 Abs. 2; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2
[bns]
 
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