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BGH zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung

Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung muss erforderlich sein.

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin die Vorsorgebevollmächtigte ihres demenzkranken Vaters und zudem die Alleinerbin ihrer verstorbenen Mutter. Der Vater hat Ansprüche auf einen Pflichtteil, einen Zugewinnausgleich und ein Vermächtnis aus dem Nachlass. Auf Anregen der Geschwister der Klägerin ordnete das Amtsgericht die Einsetzung eines Kontrollbetreuers an. Die gegen die Anordnung gerichtete Rechtsbeschwerde der Klägerin vor dem Landgericht hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die vorinstanzlichen Entscheidungen. Die Anordnung der Kontrollbetreuung sei aufgrund der komplizierten Situation erforderlich gewesen. Die Klägerin müsse als Vorsorgebevollmächtige ihres Vaters schließlich dessen erbrechtliche Ansprüche gegen sich selbst als Alleinerbin geltend machen. Dadurch befinde sie sich in einem Interessenkonflikt.
 
BGH, Urteil BGH 2017 11 30 vom 26.07.2017
Normen: § 303 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG, § 303 Abs. 4 FamFG, § 2330 BGB, § 1896 Abs. 3 BGB, § 281 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1896 Abs. 1a BGB, § 666 BGB, § 1901 Abs. 3 BGB, § 74 Abs. 7 FamFG
[bns]
 
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