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Nachweis über die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Nacherbenvermerk aus dem Grundbuch gelöscht werden? Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ihr Testament unter der Bedingung errichtet, dass die Brüder der eingesetzten Erbin ihre Nacherben werden sollen, wenn sie einen zum Nachlass gehörenden Grundbesitz innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall veräußern sollte.

Diese bedingt angeordnete Nacherbfolge sollte allerdings entfallen, wenn die Brüder ihren Pflichtteil geltend machen. Nachdem die Erbin den Grundbesitz 20 Jahre nach Eintritt des Erbfalls immer noch nicht veräußert hatte, beantragte sie beim Grundbuchamt die Löschung des Nacherbenvermerks aus dem Grundbuch. Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch, da nicht belegt sei, dass bis zum Ablauf der Frist keine Auflassung der Erbin beurkundet worden war.

Die Erbin legte dem Grundbuchamt daraufhin eine beglaubigte Abschrift einer Klage eines ihrer Brüder und eines daraufhin ergangenen Anerkenntnisurteils vor, um nachzuweisen, dass dieser seinen Pflichtteil geltend gemacht hatte. Nachdem sich das Grundbuchamt weiterhin weigerte, legte die Erbin Beschwerde zum Oberlandesgericht München ein. Dieses betonte, dass eine solche Testamentsklausel, wonach die Nacherbschaft bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs entfallen solle, grundsätzlich auslegungsbedürftig sei. In dieser Angelegenheit reiche jedoch bereits ein solcher Nachweis der Geltendmachung aus, zumal der Bruder der Erbin bereits im Vorverfahren erklärt hatte, dass er auf sein Nacherbenrecht verzichte. Der Nacherbenvermerk im Verhältnis zum Bruder muss also aus dem Grundbuch gelöscht werden.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 34 Wx 385 17 vom 23.05.2018
Normen: GBO § 22, § 29 Abs. 1
[bns]
 
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