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OLG München zur ergänzenden Testamentsauslegung

Was passiert, wenn ein Testament mit zwei unterschiedlichen Stiften verfasst wurde? Streichungen und Ergänzungen in einem eigenhändig geschriebenen Testament, die mit einem anderen Stift als der Rest des Textes vorgenommen wurden, sind grundsätzlich nicht unwirksam.

Zweifelt ein Erbe an der Wirksamkeit, trägt er dafür die Feststellungslast. Dies kann sich in der Praxis als schwierig herausstellen. Schließlich ist es durchaus denkbar, dass es sich bei den andersfarbigen Ergänzungen und Streichungen nicht um nachträgliche Änderungen handelt, sondern die Unterschrift erst nach Fertigstellung des kompletten Textes gesetzt wurde.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 31 Wx 294 16 vom 11.06.2018
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