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Erbteile dürfen nicht im Voraus gepfändet werden

Vor Eintritt des Erbfalls ist eine Pfändung von Erbansprüchen unzulässig.

Das Landgericht Trier hat entschieden, dass Erb- und Pflichtteilsansprüche nicht im Vorfeld gepfändet werden dürfen. Der Antrag eines Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses, der auf die Pfändung der Pflichtteilsansprüche im Fall des Versterbens des Ehepartners oder der Eltern eines Schuldners abzielt, sei nach der richterlichen Auffassung abzulehnen. Eine Pfändung der Forderungen vor Eintritt des Erbfalls sei nicht zulässig.
 
LG Trier, Urteil LG Trier 5 T 48 18 vom 09.07.2018
Normen: § 829 ZPO
[bns]
 
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