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Bestellung eines Betreuers trotz Vorsorgevollmacht

Eine für den Fall des Eintritts einer Geschäftsunfähigkeit bestellte Vorsorgevollmacht hindert die Bestellung eines Betreuers, wenn gegen die Vorsorgevollmacht keine Bedenken bestehen.

Bestehen gegen die Vorsorgevollmacht jedoch Bedenken dahingehend, dass der Bevollmächtigte zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich ist, weil Zweifel an seiner Redlichkeit bestehen, so kann trotz einer ausgestellten Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Betreuers erfolgen.

Bestehen Bedenken hinsichtlich der Redlichkeit des von der Vorsorgevollmacht Begünstigten, so reicht in der Regel die Einsetzung eines Kontrollbetreuers nicht aus.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 584 10 vom 13.04.2011
Normen: BGB §§ 1896 II 1, 2, III, 1897 IV 1
[bns]
 
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