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Will sich ein Unterhaltsverpflichteter auf eine Leistungsunfähigkeit bei der Forderung von Mindestunterhalt berufen, so muss er eine sparsame Lebensführung betreiben

Ist ein Elternteil gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtig und will er seine Leistungsunfähigkeit geltend machen, so ist der betreffende Elternteil hierfür darlegungs- und beweislastpflichtig.

Zur Geltendmachung der Leistungsunfähigkeit ist die Vorlage eines Bescheids über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II nicht ausreichend.
Grade wenn nur Mindestunterhalt verlangt wird, muss der Unterhaltspflichtige substanziiert und widerspruchsfrei begründen, wieso er leistungsunfähig ist.
Will der Unterhaltspflichtige geltend machen, eine höhere Geldsumme für die Anschaffung von Haushaltsgegenständen und eine neue Wohnungseinrichtung verbraucht zu haben, so muss er nachweisen, welche Gegenstände und zu welchem Preis zwingend angeschafft werden mussten.
Der Unterhaltsverpflichtete muss zur Sicherung des Mindestunterhalts des minderjährigen Kindes äußerst schonend mit seinen finanziellen Mitteln umgehen.Tut er dies nicht, so ist von Verschwendung auszugehen und damit auch von einer Leistungsfähigkeit.

Die Barunterhaltspflicht kann durch eine etwaige Betreuung nur gemindert werden, wenn die Betreuungszeiten den üblichen Umfang des Umgangsrechts überschreiten.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 9 UF 117 10 vom 24.03.2011
Normen: BGB §§ 1601, 1603 II, 1606 III 1, 1612 a; SGB II § 19 1
[bns]
 
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