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Angemessenheit von Heimkosten muss substanziiert bestritten werden

Ist ein pflegebedürftiger Elternteil in einem Heim untergebracht, so müssen eventuell vorhandene Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die notwendigen Kosten für die Heimunterbringung zahlen, zusätzlich zu einem entrichteten Barbetrag für die Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Ist der pflegebedürftige Elternteil im Alter jedoch sozialhilfebedürftig geworden, so bestimmen sich die aufzubringenden Kosten nach dem angemessenen Lebensbedarf und damit auf das Existenzminimum, so dass die Unterbringung in einen einfachem und kostengünstigen Heim als angemessen gesehen werden kann.

Hält der Unterhaltsverpflichtete die Hiemkosten für zu hoch angesetzt, so muss er die Angemessenheit der Heinkosten substanziiert bestreiten und kostengünstigere Alternativen aufzeigen.

Ist die gewählte Heimunterbringung dem Elternteil unzumutbar, so können ausnahmsweise höchere Kosten der Heimunterbringung gefordert werden.

Der Unterhaltsverpflichtete ist verpflichtet, vorhandenes Vermögen bei seinen Unterhaltsleistungen einzusetzen, wobei jedoch die eigene Vorsorge des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen ist und unter Beachtung der Lebensaltersgrenze und der statistischen Lebenserwartung eine monatlich benötigte 'Rente' bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten abzuziehen ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 150 10 vom 21.11.2012
Normen: BGB §§ 1603, 1610; SGB XII § 94
[bns]
 
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