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Statuswechsel zwischen Unternehmereigenschaft und Arbeitnehmereigenschaft

Bei einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft richtet sich die Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf die Tätigkeit als Arbeitnehmer entfällt.


Mit dem Wechsel in die Arbeitnehmereigenschaft beginnen die Unverfallbarkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz zu laufen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 455 13 vom 16.01.2014
Normen: VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2
[bns]
 
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