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Höhere Betreuervergütung nur bei Erlangung höherer Betreuungsrelevanter Kenntnisse

Die tatrichterliche Feststellung, dass ein mit dem ''Bachelor of Business Administration'' abgeschlossenes Zusatzstudium keine für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.


Die Erhöhungstatbestände für die Betreuervergütung verlangen, dass eine Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet ist.

Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 563 14 vom 18.02.2015
Normen: VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG § 168 Abs. 1 S. 4, § 292 Abs. 1
[bns]
 
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