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Unterhaltsverpflichteter hat Obliegenheit zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Ein Unterhaltsverpflichteter muss sich auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verweisen lassen, wenn ihm dies zumutbar ist.

Wird der Unterhaltsverpflichtete auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen, so kann er die Kosten für die Fahrt zur Arbeit mit dem Pkw nicht geltend machen. Vielmehr ist der Betrag, den der Betroffene für eine entsprechende Monatskarte aufwenden müsste, von seinem Einkommen abzuziehen.

Geht der Arbeitnehmer einem befristeten Beschäftigungsverhältnis nach, so muss er sich rechtzeitig um eine neue Beshäftigung kümmern. Tut er dies nicht, so muss er sich so behandeln lassen, als hätte er gleich im Anschluss an die befristete Tätigkeit eine gleichwertige Tätigkeit mit den gleichen Bedingungen erlangt, sodass fiktive Einkünfte in gleicher höhe angerechnet werden können.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 10 WF 23 14 vom 04.03.2014
Normen: BGB § 1603
[bns]
 
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