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Großeltern haben kein Recht auf Vaterschaftsanfechtung bei ihrem Enkel

Das Bundesverfassungsgericht hat die Fortsetzung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens durch die Mutter des zwischenzeitlich verstorbenen Kindsvaters abgelehnt, da es die Großmutter nicht unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt sah.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ursprünglich der Vater des Kindes die Vaterschaft angefochten, verstarb jedoch vor Abschluss des Verfahrens. In der Folge wollte seine Mutter das Verfahren fortführen. Ihrer Meinung nach würde ihr ein Enkelkind ''aufgedrängt''. Wie schon zuvor der Bundesgerichtshof, lehnte auch das Bundesverfassungsgericht eine Fortführung des Anfechtungsverfahrens ab.

Demnach verkannte der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung keine grundrechtlich Geschützten Positionen der Antragstellerin. So folgt insbesondere aus dem im Grundgesetz verankerten Schutz familiärer Bindungen zwischen nahen Verwandten nicht, dass die Großmutter sich durch eine Fortsetzung des Anfechtungsverfahrens von ihrem Enkel lösen kann. Dies gilt auch dann, wenn das Kind, nach Einschätzung des verstorbenen Vaters, mutmaßlich nicht sein Kind ist.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVFG 1 BvR 2269 15 vom 23.11.2015
Normen: § 93a BverfGG
[bns]
 
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