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LG Hagen zum Pflichtteilsrecht

Es muss kein DNA-Gutachten eingeholt werden, wenn die rechtliche Vaterschaft feststeht.

Im vorliegenden Fall hat der Erblasser seinen Bruder und seine Lebensgefährtin in einem notariellen Testament von 1989 jeweils zur Hälfte als Erben eingesetzt. Außerdem enterbte er seine beiden Söhne ausdrücklich gemäß §§ 1938, 2333 BGB mit der Begründung, dass diese rauschgiftsüchtig seien und laufend Straftaten wie schwere Körperverletzungen, Diebstähle und Nötigungen begangen hätten.

Einer der beiden Söhne starb 1990 kinderlos. Der andere Sohn (Herr L2) beantragte nach Eintritt des Erbfalls im Jahr 2011 Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber den beiden Erben. Der Antrag wurde zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Pflichtteilsentziehung wirksam sei. Der Kläger des vorliegenden Falls behauptet, das einzige Kind des enterbten Herrn L2 und damit einziger Enkel des Erblassers zu sein. Er sieht sich daher als pflichtteilsberechtigt. Die Erben dagegen bestreiten, dass der Kläger der leibliche Enkel des Erblassers ist, da dessen Vater ein sehr unstetes Leben geführt haben soll. Zudem sehen sich die Erben als entreichert an.

Das Landgericht Hagen kam zu der Entscheidung, dass dem Kläger ein ordentlicher Pflichtteilsanspruch in Höhe von ca. 917.000 Euro aus §§ 2303 Abs. 1, 2309 BGB zusteht. Die Pflichtteilsquote des Klägers beträgt 1/2. Die rechtliche Abstammung des Klägers von seinem (rechtlichen) Vater stehe aufgrund der Geburtsurkunde fest. Ob der Kläger genetisch mit seinem Vater verwandt ist oder nicht, müsse nicht festgestellt werden, da die leibliche Abstammung keine Voraussetzung für eine rechtliche Abstammung sei.

Das Gericht kam außerdem zu der Überzeugung, dass sich die Beklagten nicht auf Bereicherung berufen können. Vorschriften über den Erbschaftsbesitz können nicht zur Anwendung kommen, weil die Lebensgefährtin des Erblassers keine Erbschaftsbesitzerin sei. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie aufgrund eines ihr in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hätte. Auch eine Entreicherung aufgrund der Erfüllung von Erbschaftsteuerverbindlichkeiten komme rechtlich nicht in Betracht.
 
LG Hagen, Urteil LG Hagen 3 O 171 14 vom 08.02.2017
Normen: EGBGB Art. 224 § 1 Abs. 1; AnfG § 3 ; PStG § 21 Abs. 1 Nrn. 1-4, § 59 Abs. 1 Nr. 4, § 60 Abs. 1 S. 1, § 61a Nr. 3, § 62 Abs. 1 Nr. 3, § 66, § 76 Abs. 1; BGB aF § 1591, § 1600 a S. 1; BGB § 195, &
[bns]
 
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