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Kein Versorgungsausgleich bei laufender Invaliditätsrente

Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.

Dies gilt jedoch weder mittelbar noch unmittelbar für betriebliche Invaliditätsversorgungen wie eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer betrieblichen Direktversicherung.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Aus dem Grundsatz, dass ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität nur auszugleichen ist, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht folgt jedoch der Rechtsgedanke, dass über den Bereich der Privatvorsorge hinaus, die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich grundsätzlich unbillig erscheint, wenn der ungekürzte Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss. Dies ist insbesondere unbillig, wenn der Ausgleichsberechtigte ungemindert Erwerbsfähig ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 636 13 vom 21.06.2017
Normen: VersAusglG § 28
[bns]
 
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