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Bei wirksamer Patientenverfügung darf Gericht nicht entscheiden

Ein Gericht ist nicht zur Genehmigung des Abbruchs einer lebenserhaltenden Maßnahme berufen, sondern hat die eigene Entscheidung der Betroffenen zu akzeptieren und ein Negativattest zu erteilen, wenn der Betroffene eine wirksame Patientenverfügung erstellt hat.


An die Wirksamkeit einer Patientenverfügung sind nicht zu hohe Anforderungen zu stellen. Diese ist wirksam, wenn der Verfügende klar umschrieben hat, in welcher Situation er welche Maßnahmen vermieden haben will. In dem nachfolgenden Fall hat das Gericht die Patientenverfügung als wirksam angesehen.

In dem entschiedenen Fall erlitt die Betroffene im Mai 2008 einen Schlaganfall und befand sich seitdem in einem wachkomatösen Zustand. Sie wurde über eine Magensonde künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt. Bereits im Jahr 1998 hatte die Betroffene ein mit ?Patientenverfügung? betiteltes Schriftstück unterschrieben. In diesem war niedergelegt, dass ?lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben? sollen, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt.
Zu ?Lebzeiten? äußerte die Betroffene gegenüber Freunden und Bekannten, sie wolle nicht künstlich ernährt werden, nicht so am Leben erhalten werden, nicht so daliegen, lieber würde sie sterben. Nach Ihrem Schlaganfall erhielt die Betroffene einmalig die Möglichkeit zu sprechen und äußerte: ?Ich möchte sterben.?
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 107 18 vom 14.11.2018
[bns]
 
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