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Nicht in Anspruch genommener Unterhalt fällt den anderen Kindern zu

Kindesunterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen oder sich in der allgemeinen Schulausbildung befindenden Kindern sind grundsätzlich gleichrangig.

Werden einzelne Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr erfüllt, steht dieses Geld für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung. Dies gilt auch, soweit sich auf der Grundlage konkreter Umstände für die Zukunft prognostizieren lässt, dass einzelne gleichrangige Kindesunterhaltsansprüche nicht geltend gemacht werden.

Soweit aufgrund geringer zur Verfügung stehenden Mittel bei mehreren gleichrangigen Kindern das Geld nicht zur Deckung des Bedarfes aller Kinder ausreicht, beschränken sich die einzelnen Ansprüche gegenseitig ,sodass grundsätzlich eine Mangelfallberechnung und damit eine proportionale Kürzung zum jeweiligen Unterhaltsbedarf erfolgt.

Schulden des Unterhaltspflichtigen die der Deckung persönlicher Bedürfnisse dienen, sind nicht berücksichtigungswürdig. Insbesondere ist die Dringlichkeit und Vermeidbarkeit bestehender Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Es kann die Obliegenheit bestehen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, das es dem Unterhaltsberechtigten ermöglicht, für den laufenden Unterhalt auf den Differenzbetrag zwischen dem Pfändungsfreibetrag und dem dem Schuldner zu belassenen Unterhalt zuzugreifen.
 
Bundesgeichtshof, Urteil BGH XII ZB 613 16 vom 22.05.2019
Normen: § 1613 BGB
[bns]
 
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