Diese Vorgehensweise ist nicht verfassungswidrig, weil die Vorschriften des Gesetzes verfassungskonform ausgelegt werden können.
Gerichte müssen allerdings sicherstellen, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Der Versorgungsträger muss dabei entstehende Belastungen vermeiden können, indem ihm die Wahl der internen Teilung stets möglich bleibt.