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Nicht jede Kinderehe ist unwirksam

Eine Ehe, die im Ausland mit einem Ehegatten geschlossen worden ist, der bei Eheschließung zwar das 16.

, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, kann nach deutschem Recht aufgehoben werden. Die Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.

Den Antrag auf Aufhebung der Ehe, kann auch die zuständige Verwaltungsbehörde stellen.

Von einer Eheaufhebung kann ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn feststeht, dass die Aufhebung in keiner Hinsicht unter den Gesichtspunkten des Minderjährigenschutzes geboten ist, sondern vielmehr gewichtige Umstände gegen sie sprechen.

Eine zunächst unwirksame Ehe kann bestätigt werden, wenn die Ehegatten es wünschen und diese Entscheidung freiwillig ist.
Für die Bestätigung der Ehe ist zwar die positive Kenntnis des Ehegatten von ihrer Aufhebbarkeit nicht erforderlich. Er muss aber die den Ehemangel begründenden Tatsachen kennen und ein allgemeines Bewusstsein dafür haben, dass die Ehe dem Grunde nach auflösbar wäre.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 131 20 vom 22.07.2020
[bns]
 
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