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Ausnahmsweise kann erneute Begutachtung unterbleiben

Grundsätzlich ist vor jeder Anordnung einer Betreuung ein selbstständiges Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit der Betreuung einzuholen.


Das einzuholende Gutachten muss sich auf das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung, die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen, den Umfang des Aufgabenkreises und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme erstrecken.

Ist der Betroffene jedoch bereits untergebracht und liegt bereits ein aktuelles Gutachten vor, so kann die erneute selbstständige Begutachtung ausnahmsweise entbehrlich sein.
Dies gilt erst Recht, wenn ein Gutachten bereits vom selben Gutachter aus Anlass einer Unterbringung nur drei Tage zuvor erstattet wurde. Bei einer derartigen zeitlichen Nähe zu einer unmittelbar vorangegangenen gutachterlichen Untersuchung läge in der Wiederholung der für die Feststellung der Grunderkrankung erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen eine bloße, auch den Betroffenen unnötig belastende Förmelei.

Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 483 19 vom 06.05.2020
[bns]
 
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