Fachanwälte Siegburg - Telefon

02241 / 96986 0

Höherer Steuerfreibetrag für Urenkel nur soweit die Eltern noch leben

Bei einer Schenkung oder Erschaft fällt jeweils Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer an.


Dabei kann auf Ehegatten oder Lebenspartner ein Betrag von 500.000 ? steuerfrei übertragen werden. Kindern steht ein Steuerfreibetrag von 400.000 ? zu. Enkeln steht ein Steuerfreibetrag von 200.000 ? zu. Allen übrigen Personen der Steuerklasse I steht ein Freibetrag von 100.000 ? zu.
Allen anderen Personen der Steuerklasse II steht ein Freibetrag von 20.000 ? zu.

Urenkeln steht der Betrag von 100.000 ? nur dann zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH II B 39 20 vom 27.07.2020
[bns]
 
www.anwaltskanzlei4u.de | Design und Webservice by bense.com