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Keine längere Verjährung auch bei mangelhaft ausgebildetem Personal

Ein Sozialversicherungsträger kann sich dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht dadurch entziehen, dass er vorträgt, die Mitarbeiter seien nicht ausreichend ausgebildet und überlastet.

Insbesondere kann ein Sozialversicherungsträger den Verjährungsbeginn nicht dadurch hinausschieben, dass Ersatzansprüche nur von unzureichend ausgebildetem und organisationsbedingt dauerhaft stark überlastetem Personal lediglich überblicksmäßig geprüft werden. Vielmehr obliegt es den Sozialversicherungsträgern eine Organisationsstruktur zu schaffen, die es ermöglicht, mögliche Regressansprüche zu erkennen und diesen nachzugehen. Die Verpflichtung der Sozialversicherungsträger sparsam mit den Versichertengeldern umzugehen, steht dem nicht entgegen.
 
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil OLG Schleswig 11 U 127 10 vom 15.12.2011
Normen: BGB § 199
[bns]
 
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