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AG Dortmund zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort

Vorsatz reicht für die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht aus.

Im vorliegenden Fall stieß ein Taxifahrer beim Wenden gegen einen Begrenzungspoller. Nachdem er den Schaden begutachtet hatte, verließ er die Unfallstelle. Ein Zeuge beobachtete den Unfall und verständigte daraufhin die Polizei. Die Haftpflichtversicherung des Taxifahrers regulierte den am Poller enstandenen Schaden und forderte den Versicherten vergeblich zur Rückzahlung auf. Die Versicherung war der Ansicht, dass der beklagte Taxifahrer durch sein Entfernen vom Unfallort seine sich aus E 1.3 der AKB ergebenden Obliegenheiten arglistig verletzt hatte, weswegen Leistungsfreiheit des Versicherers eintrete. Dies sah das Amtsgericht Dortmund anders. Dem Beklagten sei keine Arglist vorwerfbar. Arglistig handelt, wer einen Zweck verfolgt, der sich gegen die Interessen der Versicherung richtet. Dem Versicherten muss zudem bewusst sein, dass sein Verhalten die Schadensregulierung der Versicherung beeinflussen könnte. Ein arglistiges Verhalten des Beklagten war in diesem Fall nicht gegeben.
 
AG Dortmund, Urteil AG Dortmund 425 C 10995 15 vom 26.07.2016
Normen: StGB § 142
[bns]
 
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