Ob ein Mangel unerheblich und der Käufer daher nicht rücktrittsberechtigt ist, hängt von einer umfassenden, einzelfallbezogenen Interessenabwägung ab. Der Käufer muss dabei nicht die Ursache des Mangels kennen. Eine laienhafte Beschreibung der Auswirkungen des Mangels auf das Fahrzeug reicht aus. Ein Mangel ist in der Regel nicht mehr unerheblich, wenn der Kostenaufwand der Mangelbehebung höher als fünf Prozent des Kaufpreises liegt. Von dieser Regel kann jedoch unter besonderen Umständen auch abgewichen werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung nur sehr geringfügig ausfällt oder umgekehrt durch den Mangel besondere Schwierigkeiten auftreten. Die Darlegungs- und Beweislast trägt dabei der Verkäufer.
Normen: § 323 Abs. 5 S. 2 BGB