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Abschleppen vom eigenen Behindertenparkplatz

Ein Auto, das auf dem zugewiesenen Parkplatz steht, darf auch bei nicht erkennbarem Berechtigungsschein nicht abgeschleppt werden.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Urteil vom 2. Juli 2004 entschieden, dass der Halter eines Pkw keine Abschleppkosten zahlen muss, wenn er von dem ihm selbst zugewiesenen Schwerbehindertenparkplatz abgeschleppt wurde, weil der Behindertenparkausweis nicht sichtbar im Fahrzeug ausgelegt war.

Dem schwerbehinderten Kläger ist von der Stadtverwaltung ein Behindertenparkplatz in der Nähe seiner Wohnung zugewiesen. Dort stellte er eines Abends sein Auto ab und bemerkte nicht, dass der Behindertenparkausweis auf den Boden des Fahrzeuges gefallen war. Die Ordnungsbehörde ließ den Pkw durch ein Abschleppunternehmen auf den direkt daneben gelegenen öffentlichen Parkplatz versetzen. Hierfür stellte sie dem Kläger Abschleppkosten, Gebühren und Auslagen in Höhe von rund 125 Euro in Rechnung, wogegen dieser beim Verwaltungsgericht Neustadt klagte.

Das Gericht gab seiner Klage statt und hob den Kostenbescheid der Stadt auf. Zwar habe ein Verkehrsverstoß vorgelegen, weil die Parkerlaubnis zugunsten eines Schwerbehinderten auf dem ihm zugewiesenen Parkplatz nur gelte, wenn der entsprechende Parkausweis in dem abgestellten Fahrzeug gut lesbar ausgelegt sei. Das Abschleppen des Autos sei dennoch unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Abschleppen des Fahrzeuges erkennt das Gericht in diesem Fall nicht an. Es sei nämlich kein öffentlicher Behindertenparkplatz frei gemacht worden, weil der speziell für den Kläger reservierte Parkplatz gar nicht von anderen schwerbehinderten Verkehrsteilnehmern genutzt werden könne.

 
[mmk]
 
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